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Der Verein führt den Namen "Deutscher Rassehunde Club e.V. (später als DRC bezeichnet) und hat seinen Sitz in 29614 Soltau.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter VR-200635 des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(a) Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rasse. Um recht vielen Hundezüchtern und Liebhabern aller Rassen Möglichkeit zur Weiterzucht zu ermöglichen, hat der DRC die Aufgaben übernommen, kynologische Veranstaltungen, nationale und internationale Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten. Des Weiteren übernimmt der Verein für seine angeschlossenen Gruppen und Vereine im In- und Ausland eine nationale und internationale Dachverbandsfunktion und vergibt im Rahmen seiner oben genannten Ausstellungen/Veranstaltungen die entsprechenden Anwartschaften und Titel.
Zu den besonderen Aufgaben des DRC gehören unter anderem:
(b) Der Vorstand ist ermächtigt, Aufgaben, die nicht dem ideelen Bereich des DRC unterliegen, und dem wirtschaftlichen Teil zugeordnet werden muss, an dritte Personen oder Firmen auftragsgemäß auf eigene Rechnung zu vergeben. Im Bedarfsfall oder bei Zweckmäßigkeit sind Insichgeschäfte, die vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, erlaubt.
(c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben des DRC. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand, die dem Zwecke des Vereins dienen Vergütungen erhalten.
Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
(d) Der DRC führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen.
(e) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist unbegrenzt.
Mitglied kann jede volljährige Person werden, wenn diese die Satzung des DRC anerkennt. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder per Online-Formular beantragt. Über die Neuaufnahme und über die Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen geschehen. Mitglied ist, wer durch den Vorstand in den Verein aufgenommen wurde und seinen Jahresbeitrag entrichtet hat. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können keine Mitglieder im DRC werden.
Hundehändler und gewerbsmäßige Hundevermittler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Hundehändler ist derjenige, der Hunde zum Zweck der Wiederveräußerung in seinem Namen einkauft.
Dem DRC können auch andere Hundevereine beitreten die sich dieser Satzung unterwerfen. Diese Vereine bleiben jedoch rechtlich selbstständige Vereine. Der DRC übernimmt für seine angeschlossenen Vereine grundsätzlich keine Haftung.
Der 1. Vorsitzende eines Mitgliedvereins vertritt in der Delegiertenversammlung des DRC die Mitglieder seines Vereins mit einer Stimme. Über die Aufnahme eines Vereines entscheidet der Vorstand des DRC mit einfacher Mehrheit.
Der DRC besteht aus Voll- und Familienmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige eines Vollmitgliedes werden. Familienmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine Vereinszeitschrift und Informationen zugestellt.
Eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist frühestens im 2. vollen Jahr der Mitgliedschaft möglich. Der Austritt aus dem Verein ist dann zum Ende des jeweils gültigen Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beidseitig zulässig. Die Kündigung muss an die Hauptgeschäftsstelle, bzw. an das betreffende Mitglied, oder an den Vereinsvorsitzenden persönlich per Einschreiben oder Telefax geschickt werden. Maßgebend ist hier grundsätzlich das Empfangsdatum in der Geschäftsstelle.
Des Weiteren endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt.
Gegen dem Ausschluss ist innerhalb von drei Wochen ein Einspruch durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Ehrenrates zulässig. Innerhalb der gleichen Frist ist ein Kostenvorschuss, für die Durchführung des Einspruches gemäß der Ehrenratsordnung, zu entrichten. Wird die Frist zur Einspruchlegung oder die Zahlung des Kostenvorschusses versäumt, wird das Mitglied so behandelt, als habe es den Ausschluss anerkannt.
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des DRC teilzunehmen. Alle Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden.
Barauslagen, die im Interesse des DRC getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den Vorstand sind diese zu erstatten. (Fahrgeld, Kilometergeld, Übernachtung, Spesen, Porto und Telefongebühren).
die Satzung und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genauestens zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
(a) Jedes Vollmitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe in der jeweiligen Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
(b) Der Beitrag eines Familienmitgliedes soll die halbe Höhe des Vollmitgliedes betragen.
(c) Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu bezahlen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres.
(d) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliedsrechte und die Zusendung von Informationen und Zeitschriften wird eingestellt.
(e) Für besondere Härtefälle gilt eine Härtefallregel. Dazu müssen vom zuständigen Landesverband entsprechende Anträge an die Geschäftsstelle gestellt werden.
Nach Prüfung des Antrages erhält das Mitglied über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten über die Geschäftsstelle Bescheid.
(f) Für passive Mitglieder gilt der hälftige Mitgliedsbeitrag eines Vollmitgliedes.
(g) Für dem DRC angeschlossenen Vereinen werden die Mitgliedsbeiträge durch den Vorstand des DRC festgelegt.
(a) Der DRC gliedert sich in Landesverbände und Ortsgruppen auf. Die Landesverbände und Ortsgruppen sind keine selbstständigen Vereine. Sie führen keine Kasse und können keine Beschlüsse fassen, die den DRC als Ganzes betreffen.
Die Landesverbände und Landesverbandsvorsitzenden werden durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ernannt
Der Landesverband besteht aus:
Die Ortsgruppen werden auf Landesverbandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ernannt.
Die Ortsgruppen bestehen ebenfalls aus:
Die Ortsgruppen wählen alle vier Jahre und zwar im gleichen Zeitraum wie die Delegierten-Versammlung ihren Vorstand. Das erstellte Protokoll ist der Hauptgeschäftsstelle einzureichen.
Die Ortsgruppen sind mit jeweils 2 Stimmen bei den für sie zuständigen Landesverbänden durch Delegierte vertreten. Eine Stimme hat der Vorstand und eine Stimme die Ortsgruppe.
Die Landesverbände sind jeweils mit zwei Stimmen bei den Hauptversammlungen des DRC vertreten. Eine Stimme der Vorstand und eine Stimme der Landesverband.
Auf der Hauptversammlung des DRC wird durch diese Delegierten der Landesverbände der Vorstand gewählt. Die zwei Delegiertenstimmen eines Landesverbandes können aus Gründen der Kostenersparnis auf einen Delegierten vereinigt werden. Übertragungsrechte an andere Landesverbände des DRC sind nicht statthaft. Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende
(b) Der Vorstand besteht aus:
Der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in der Geschäftsordnung geregelt. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
Fällt ein Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für diesen einen Ersatz. Dieser muss aber bei der nächsten Delegierten-Versammlung bestätigt werden.
Sollte ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit gegen die Interessen des Vereines handeln, diesem Schaden zufügen z.B. in Wort und Schrift, gegen die Satzung oder Geschäftsordnung verstoßen bzw. handeln, oder sich über Vorstandsbeschlüsse hinweg setzen, so ist der Vorstand berechtigt die Amtsgeschäfte des betr. Vorstandsmitgliedes sofort ins Ruhen zu versetzen.
Hierzu genügt die einfache Mehrheit der Vorstandsstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Des Weiteren wird vom 1. Vorsitzenden, bzw. durch dessen Vertreter, dann innerhalb einer vier Wochenfrist nach Ruhestellung der Ämter des betr. Vorstandsmitgliedes eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
Hier wird dann über die weitere Verfahrensweise endgültig entschieden. Dem betr. Vorstandsmitglied wird hier nochmals das rechtliche Gehöhr eingeräumt.
Aus den Reihen der Mitglieder kann der Vorstand mit Beiräten und Fachausschüssen erweitert werden.
Diese Fachausschüsse haben in ihren Bereichen Beschlussbefugnis. Beschlüsse der Fachausschüsse treten, nach Bestätigung des Vorstandes, sofort in Kraft.
Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird vom Vorstand bestimmt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Delegierten-Versammlung für die Dauer von 4 Jahren. Es bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Brief bzw. FAX) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich (Brief bzw. FAX) erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(c) Die Delegierten-Versammlung: Sie besteht aus den Delegierten der Landesverbände und dem Vorstand und ist auch für die Auflösung und Liquidation des Vereins zuständig.
Ferner muss eine Delegierten-Versammlung einberufen werden vom Vorstand, wenn 1/4 aller Delegierten die Einberufung unter Angaben von Gründen beantragt.
(d) Der Ehrenrat, besteht aus drei Mitgliedern, die von der Delegierten Versammlung gewählt werden und keine Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Ehrenrat entscheidet über die vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschlüsse und die Verhängung sofortiger Vereinsstrafen, falls von dem Betroffenen dagegen Einspruch eingelegt wird.
Weiter entscheidet er über Beschwerden gegen den Vorstand und schlichtet Streitigkeiten innerhalb des Vereines, wenn er vom Vorstand oder den Mitgliedern angerufen wird.
Die Vorraussetzungen und Durchführungen werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.
Der DRC wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.
Der 2. Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende seines Amtes verhindert ist, oder auf Anweisung des 1. Vorsitzenden.
(a) Die Delegierten-Hauptversammlung ist das oberste Organ des DRC und besteht aus dem Vorstand und den Delegierten. Über die ordentliche Delegierten-Hauptversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgelegt, das auch jeweils den Ort der Delegierten Hauptversammlung festlegt. Die Einladung ist vom Vorstand schriftlich 3 Wochen vorher durch einfachen Brief bekannt zugeben. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels.
(b) Anträge auf Beschlussfassung in der ordentlichen Delegierten-Hauptversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Delegierten-Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Über die Zulassung nicht fristgerecht gestellter Anträge oder solcher, die erst bei der Delegierten-Hauptversammlung gestellt werden, entscheidet die Delegierten-Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen, die die eigene Person betreffen, hat sich dieser der Stimme zu enthalten.
(c) Die Delegierten-Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandmitglieder und der Delegierten.
Die Delegierten-Hauptversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Veröffentlichung der Ladung sind Ort und Zeit der Tagung und die Tagesordnung anzugeben. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder und Delegierten
(d) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
Die Wahl des Vorstandes durch die Delegierten-Hauptversammlung ist für das Amt des 1. Vorsitzenden durch Stimmzettel in geheimer direkter Wahl durchzuführen. Bei nur einem Wahlvorschlag erübrigt sich die Wahl durch Stimmzettel. Es kann dann mit Handzeichen gewählt werden. Die Wahlen für die übrigen Ämter erfolgen durch Handzeichen.
Die Auflösung des Vereins (DRC) kann nur bei einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins (DRC) oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein für den Altkreis Soltau 1968 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist befugt, geringfügige durch das Registergericht / Finanzamt geforderte Änderungen der Satzung, ohne Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde am 03.07.2010 auf der Delegierten-Hauptversammlung in Soltau beschlossen und letzmalig am 26.02.2017 überarbeitet.